Obligation Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG 2.978% ( AT000B077557 ) en EUR

Société émettrice Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B077557 ( en EUR )
Coupon 2.978% par an ( paiement trimestriel )
Echéance 14/06/2023 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG AT000B077557 en EUR 2.978%, échue


Montant Minimal /
Montant de l'émission /
Description détaillée Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG est une banque coopérative autrichienne opérant principalement en Basse-Autriche et à Vienne, offrant une gamme complète de services bancaires aux particuliers et aux entreprises.

L'Obligation émise par Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B077557, paye un coupon de 2.978% par an.
Le paiement des coupons est trimestriel et la maturité de l'Obligation est le 14/06/2023







Variabel verzinste Raiffeisen Obligation 2013-2023/12
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN AT000B077557
Bedingungen
§ 1 Angebotsfrist, Gesamtnominale, Ausgabepreis, Valutatag, Form, Stückelung
1) Angebotsfrist.
Die
Variabel
verzinste
Raiffeisen
Obligation
2013-2023/12
(die
,,Schuldverschreibungen") der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (die
,,Emittentin") wird im Wege einer Daueremission mit offener Angebotsfrist ab 17. Mai 2013
öffentlich angeboten.
2) Gesamtnominale. Das Gesamtnominale beträgt bis zu Nominale EUR 5.000.000,-- (mit
Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu Nominale EUR 50.000.000,--).
3) Erstausgabepreis. Der Erstausgabepreis beträgt 100 %. Weitere Ausgabepreise können von der
Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. Der
Höchstausgabepreis wurde mit 110 % festgelegt.
4) Erstvalutatag. Die Schuldverschreibungen sind erstmals am 14. Juni 2013 zahlbar
(,,Erstvalutatag"). Weitere Valutatage können von der Emittentin nach Bedarf festgelegt werden.
5) Form, Stückelung. Die Schuldverschreibungen lauten auf Inhaber und werden in einer Stückelung
von EUR 1.000,-- begeben.
§ 2 Verbriefung, Hinterlegung, Übertragung
1) Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare
Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz verbrieft, welche die firmenmäßige Zeichnung der
Emittentin trägt. Der Anspruch auf die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen ist
ausgeschlossen.
2) Hinterlegung, Übertragung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG
(,,OeKB") als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der
Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen
werden können.
§ 3 Status
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und
zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig
sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.
§ 4 Verzinsung
1) Variable Zinstermine. Die variable Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am
Erstvalutatag (,,Verzinsungsbeginn") und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die
variablen Zinsen sind vierteljährlich im Nachhinein am 14. März, am 14. Juni, am 14. September
und am 14. Dezember eines jeden Jahres (jeweils ein ,,variabler Zinstermin"), erstmals am 14.
September 2013 zahlbar. Der letzte variable Zinstermin ist der Tilgungstermin gemäß § 5. Der
variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird von der RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle gemäß Absatz 4) ermittelt.
2) Anpassung von variablen Zinsterminen. Ist ein variabler Zinstermin kein Bankarbeitstag (wie
nachstehend definiert) erfolgt keine Verschiebung dieses Zinstermins. Bankarbeitstag im Sinne
dieses Absatz 2) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen der
Zahlstelle in Wien geöffnet sind.


3) Variable Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem variablen
Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten variablen Zinstermin bzw. dem
Tilgungstermin der Schuldverschreibungen (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
,,variable Zinsperiode" genannt.
4) Variable Verzinsung. Der variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird von der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle nach
folgenden Bestimmungen berechnet:
a) Zwei Bankarbeitstage (wie nachstehend definiert) vor dem Beginn jeder variablen Zinsperiode
(,,Zinsberechnungstag") bestimmt die Zinsberechnungsstelle im Vorhinein für die dem
Zinsberechnungstag folgende variable Zinsperiode den EURIBOR für drei-Monats-Euro-
Einlagen (,,drei-Monats-EURIBOR") durch Bezugnahme auf den auf der Reuters-Seite
,,EURIBOR01" angegebenen Satz für den drei-Monats-EURIBOR um ca. 11:00 Brüsseler Zeit.
b) Der variable Zinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode entspricht vorbehaltlich des gemäß
Absatz c) anwendbaren Mindest- und Höchstzinssatzes dem gemäß Absatz a) bestimmten
drei-Monats-EURIBOR.
c) Der Mindestzinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode ist 2 % p.a.. Der Höchstzinssatz für
die jeweilige variable Zinsperiode ist 5 % p.a..
d) Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf einer anderen als der in
Absatz a) angeführten Bildschirmseite angezeigt wird, ist diese andere Bildschirmseite als
Basis für die Bestimmung des drei-Monats-EURIBOR heranzuziehen.
e) Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf keiner Bildschirmseite
gemäß Absatz a) oder d) angezeigt wird, wird die Zinsberechnungsstelle den drei-Monats-
EURIBOR auf Basis derjenigen Sätze bestimmen, welche die (nachstehend definierten)
Referenzbanken gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag im
Interbankenmarkt für auf Euro lautende Einlagen gegenüber führenden Banken in der Euro-
Zone in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit von drei Monaten
stellen. Hierzu wird die Zinsberechnungsstelle von der Hauptniederlassung jeder der
Referenzbanken den entsprechenden Satz einholen. Sofern mindestens zwei solche Sätze
gestellt werden, entspricht der drei-Monats-EURIBOR dem arithmetischen Mittel der gestellten
Sätze. Werden weniger als zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der
drei-Monats-EURIBOR dem arithmetischen Mittel derjenigen Sätze, die Referenzbanken in
der Euro-Zone gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag für auf Euro
lautende Darlehen gegenüber führenden europäische Banken in Höhe des anzuwendenden
Nominalbetrages für eine Laufzeit von drei Monaten stellen. Werden weniger als zwei solche
Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der drei-Monats-EURIBOR dem drei-Monats-
EURIBOR an dem letzten Tag vor dem Zinsberechnungstag an dem der drei-Monats-
EURIBOR auf der Bildschirmseite gemäß Absatz a) oder d) angezeigt wurde.
,,Referenzbanken" sind vier von der Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken in der
Euro-Zone. ,,Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt haben werden.
f)
Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatz 4) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag),
an dem die Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
g) Die Berechnung der variablen Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz 5) definierten
Zinstagequotienten.
h) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige variable
Zinsperiode festgestellten variablen Zinssatzes unverzüglich gemäß § 11.
5) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum (,,Zinsberechnungszeitraum") die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der
Zinsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die
normalerweise in ein Kalenderjahr fallen (,,Actual/Actual-ICMA").


§ 5 Laufzeit und Tilgung
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 14. Juni 2013 und endet mit Ablauf des 13. Juni
2023. Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % vom Nennwert am 14. Juni 2023
(,,Tilgungstermin") zurückgezahlt.
§ 6 Kündigung
Eine
ordentliche
Kündigung
seitens
der
Emittentin
oder/und
der
Inhaber
dieser
Schuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 7 Steuern
Alle mit der Tilgung und/oder der Zahlung von Zinsen anfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen
Abgaben sind von den Inhabern der Schuldverschreibungen zu tragen und zu bezahlen. Soweit die
Emittentin oder die sonstige auszahlende Stelle gesetzlich zum Abzug von Steuern, Gebühren und
sonstigen Abgaben von Zins- und/oder Tilgungszahlungen verpflichtet ist, wird an die Inhaber der
Schuldverschreibungen nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag ausbezahlt.
§ 8 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen
Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren.
§ 9 Zahlstelle, Zahlungen
1) Zahlstelle. Zahlstelle ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG.
2) Zinsen- und Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über die
jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibungen Depot führende Stelle.
3) Zahltag. Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Zinszahlung oder eine Tilgungszahlung auf einen Tag,
der kein Bankarbeitstag ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Zinszahlung oder die
Tilgungszahlung
auf
den
nächstfolgenden
Bankarbeitstag.
Der
Inhaber
der
Schuldverschreibungen hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf
diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatz 3) ist jeder Tag (außer einem
Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
§ 10 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb
1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne
Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit
bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis
am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese
Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
§ 11 Bekanntmachungen
1) Bekanntmachungen
auf
der
Homepage.
Alle
Bekanntmachungen,
die
diese
Schuldverschreibungen
betreffen,
sind
auf
der
Homepage
der
Emittentin
(www.raiffeisenbank.at/Investoren/Emissionen) zu veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt
mit dem dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage als übermittelt. Einer
besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht.
2) Börserechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen. Von den vorangegangenen Bestimmungen
bleiben die börserechtlichen Verpflichtungen der Wiener Börse betreffend Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen unberührt.


§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.
3) Gerichtsstand Unternehmer. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen zwischen der Emittentin und Unternehmern ist das für Handelssachen
jeweils zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind
die aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen
Gerichte zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb
der Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in
Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der
Schuldverschreibungen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche
Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur
Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung
trägt.
Wien, im Mai 2013
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer Daueremission im Sinne des § 3 Abs. (1) Z 3. KMG
begeben und sind deshalb von der Prospektpflicht befreit.